Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung
GntDSVVDV§ 10 Bestandteile des Auswahlverfahrens
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/10#abs-1 (1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/10#abs-2 (2) Für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/10#abs-3 (3) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer beim schriftlichen Teil das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/10#abs-4 (4) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sowie diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/10#abs-5 (5) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ist mindestens eines der folgenden Auswahlinstrumente anzuwenden:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/10#abs-6 (6) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.